Stand: 29. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Daniel Zotter, Bodenhelden / Steine, Harz und mehr, Sand 29/9, 4650 Lambach (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zumindest der Textform und gehen diesen AGB vor.
Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden und der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt. Gegenüber Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Bestimmungen auch dann, wenn einzelne Klauseln dieser AGB davon abweichen sollten.
Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend und ab Angebotslegung zwei Monate gültig. Die Ausführung beginnt erst nach schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung und sobald alle technischen sowie vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Leistungsumfang, Aufmaß und Preise
Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Die Auftragssumme wird - je nach Vereinbarung - nach Angebotspreis, prüffähigem Aufmaß oder tatsächlichem Aufwand berechnet. Eine Pauschale gilt nur für die ausdrücklich als Pauschale angebotene Gesamtleistung.
Zusätzliche, geänderte oder im Angebot nicht enthaltene Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet. Fahrt-, Nächtigungs-, Entsorgungs- oder sonstige Nebenkosten werden nur verrechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder vor ihrer Entstehung vereinbart wurden.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht anders angeführt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Ausführung bei einer nicht innerhalb von zwei Monaten zu erbringenden Leistung die maßgeblichen Material-, Lohn-, Energie- oder Transportkosten aufgrund objektiver, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Umstände, wird der Preis im Verhältnis der tatsächlichen Kostenänderung erhöht oder vermindert. Die Berechnungsgrundlagen werden auf Verlangen offengelegt. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Vom Auftraggeber verursachte oder seiner Sphäre zuzurechnende Stehzeiten sowie angeordnete Zusatz- und Nebenleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der im Ausgangsdokument festgelegte Verrechnungssatz beträgt 57,00 Euro je Arbeitskraft und Stunde. Vorhersehbare Mehrkosten werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
3. Anzahlung, Rechnungslegung und Zahlungsverzug
Bei Neukunden wird, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme fällig. Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung der angebotenen Arbeiten gelegt. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich können angemessene und zur zweckentsprechenden Betreibung notwendige Mahn- und Inkassokosten verlangt werden. Vor gerichtlichen Schritten wird grundsätzlich zumindest eine außergerichtliche Mahnung versendet; gesetzlich zulässige Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
Werden nach Vertragsabschluss konkrete Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers auslösen, darf der Auftragnehmer bereits erbrachte Leistungen abrechnen und die Fortführung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Ein Sicherheitsbehalt wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Verträgen mit Unternehmern trägt der Auftraggeber vereinbarte Bürgschaftskosten. Diese Regelung gilt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
4. Ausführung, Termine und Mitwirkung
Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben, Freigaben und Vorleistungen erbracht, ungehinderten Zugang ermöglicht und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferausfällen, ungeeigneter Witterung oder anderer nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Der Auftraggeber informiert spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn über Änderungen gegenüber dem bei Besichtigung oder Angebot dokumentierten Zustand. Unterbleibt diese Information, können daraus nachweislich entstehende Mehrkosten oder Ausfallzeiten verrechnet werden.
5. Baustellenbedingungen und bauseitige Leistungen
- Beheizung, Beleuchtung, benötigtes Wasser und Strom sind bauseits kostenlos bereitzustellen. Erforderlich sind insbesondere 230-Volt-Anschlüsse und - bei Bedarf - fachgerecht angeschlossene 400-Volt-Anschlüsse mit 16 oder 32 Ampere im unmittelbaren Arbeitsbereich.
- Die Baustelle, Zufahrt und alle für die Arbeiten notwendigen Räume müssen frei zugänglich sein. Eingriffe des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder anderer Gewerke in den Arbeitsablauf sind vorab abzustimmen.
- Für Werkzeuge und Materialien ist während der Ausführung ein geeigneter, trockener, warmer und versperrbarer Lagerraum kostenlos bereitzustellen. Unsachgemäße Lagerung kann Materialien unbrauchbar machen; vom Auftraggeber verursachte Ersatzkosten trägt dieser.
- Erforderliche Hebeanlagen für Kugelstrahlgeräte sowie notwendige Maurer- und Malerarbeiten nach Abschluss der Beschichtungsarbeiten sind, sofern nicht angeboten, bauseits zu erbringen.
- Container für Stahl-, Fräs- und Gebindeabfälle sind, sofern im Angebot nicht anders geregelt, vom Auftraggeber zu bestellen und zu bezahlen. Die Entsorgung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
6. Technische Voraussetzungen und materialtypische Eigenschaften
Die Eignung und Ebenheit des Untergrunds ist nach den im Angebot vereinbarten technischen Regeln, insbesondere ÖNORM B 2232, soweit diese für das konkrete Projekt anwendbar ist, zu beurteilen. Soweit für das gewählte System erforderlich, gelten als Richtwerte eine Mindestdruckfestigkeit von 30 N/mm² und eine Mindesthaftzugfestigkeit von 1,5 N/mm². Abweichende Projektanforderungen werden im Angebot festgelegt.
Bei Arbeiten mit Flüssigkunststoffen darf die Raum- und Untergrundtemperatur während der Verarbeitung die systemabhängige Mindesttemperatur - regelmäßig 10 °C - nicht unterschreiten. Die zulässige Restfeuchte richtet sich nach Untergrund und Beschichtungssystem; sofern nichts Abweichendes festgelegt ist, darf sie bei zementgebundenen Rohböden 4 % CM nicht überschreiten. Wasser oder andere flüssige Medien auf dem Untergrund führen zur Arbeitsunterbrechung.
Feuchtigkeit und Bewehrung
Der Systemvorschlag beruht auf einer funktionierenden Feuchtigkeitsabdichtung und - sofern nicht anders bekannt gegeben - auf konventioneller Bewehrung. Bei Stahl- oder Kunststofffaserbewehrung können zusätzliche Schleifgänge, Kratzspachtelungen oder Flämmarbeiten erforderlich und gesondert zu vergüten sein.
- Zweikomponentige Beschichtungen werden gemischt und teilweise mit Quarzsand gefüllt. Trotz sorgfältiger Entlüftung können technisch nicht vollständig vermeidbare vereinzelte Poren oder Lufteinschlüsse auftreten. Epoxidharze können sich unter UV-Einwirkung farblich verändern oder vergilben.
- Während der Aushärtung sind Flächen vor Insekten, Staub, Feuchtigkeit und unbefugtem Betreten zu schützen. Beeinträchtigungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Baustellenbedingungen gelten nicht als Ausführungsmangel.
- Flüssig aufgebrachte Systeme verteilen sich gleichmäßig, gleichen jedoch vorhandene Wellen, Beulen und Untergrundtoleranzen nur im vereinbarten Umfang aus. Glänzende Oberflächen können bestehende Unebenheiten optisch stärker hervortreten lassen.
- Nach Kugelstrahlen oder Fräsen sichtbar werdende Löcher, Risse oder chemische Verunreinigungen sind verdeckte Untergrundschäden. Ihre Sanierung wird nach Abstimmung gesondert verrechnet.
- Handaufgebrachte Kratz-, Grundier-, Mörtel- und Ausgleichsspachtelungen erfüllen nur dann bestimmte Ebenheitstoleranzen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Anwendbarkeit von ÖNORMEN oder DIN 18202 richtet sich nach dem konkreten Aufbau und Leistungsumfang.
- Beschichtungen nach RAL-Farbtönen können aufgrund von Rohstoffen, Chargen, Struktur, Licht und unterschiedlichen Herstellern geringfügig vom Farbmuster abweichen. Zusammenhängende Sichtflächen werden nach Möglichkeit aus einer Materialcharge ausgeführt.
- Risse werden entsprechend dem vereinbarten Sanierungskonzept bearbeitet. Für später auftretende Schwind-, Bauwerks- oder Setzungsrisse und daraus folgende Schäden besteht keine Haftung, soweit diese nicht durch eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers verursacht wurden.
7. Übergabe und Nutzung
Nach Fertigstellung wird die Leistung gemeinsam besichtigt oder zur Übernahme bereitgestellt. Festgestellte Abweichungen werden dokumentiert. Die Fläche darf erst nach Ablauf der bekannt gegebenen Aushärte- und Freigabezeiten belastet, gereinigt oder mit anderen Materialien abgedeckt werden.
Mechanische Beschädigungen durch Schleifen, Schläge, Kratzen, ungeeignete Rollen oder Räder, aggressive Chemikalien sowie eine Nutzung entgegen den Pflege- und Freigabehinweisen sind keine Mängel der ausgeführten Leistung. Gesetzliche Ansprüche wegen bereits bei Übergabe vorhandener Mängel bleiben unberührt.
8. Gewährleistung und Haftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei Verbrauchergeschäften werden gesetzliche Gewährleistungsrechte und -fristen nicht eingeschränkt. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, zwei Jahre ab Übergabe.
Die Gewährleistung umfasst die bestellten und vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten. Keine Haftung besteht für Mängel der vorhandenen Bausubstanz, unzureichende oder fehlende Feuchtigkeitsabdichtung, nicht offengelegte chemische Verunreinigungen, nachträgliche Eingriffe Dritter oder Schäden aus unsachgemäßer Nutzung, soweit der Schaden nicht vom Auftragnehmer verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit - ausgenommen Personenschäden - ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen, steht dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Die Rücktrittsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage ab Vertragsabschluss.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass noch während der Rücktrittsfrist mit der Leistung begonnen wird, kann bei einem späteren Rücktritt ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen anfallen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei vollständiger Vertragserfüllung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine gesonderte Rücktrittsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden gegebenenfalls vor Vertragsabschluss bereitgestellt.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über den Eigentumsübergang bei Verarbeitung oder Verbindung bleiben unberührt.
11. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt, der Ort des Bauvorhabens. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Für Verträge mit Unternehmern wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere § 14 KSchG.
12. Pflegehinweise
- Bodenbeschichtungen sollten ein- bis zweimal jährlich auf Beschädigungen überprüft werden.
- Schäden sind möglichst rasch fachgerecht reparieren zu lassen, damit keine Feuchtigkeit oder Verunreinigung in den Aufbau eindringt.
- Polyurethan- und Epoxidharzflächen sollten ein- bis zweimal jährlich grundgereinigt und - abhängig vom System - mit einer geeigneten Acrylatwischpflege behandelt werden.
- Vor der Verwendung von Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmitteln sind die jeweiligen Pflegehinweise und die Materialverträglichkeit mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben davon unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
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